Erfolgreicher Schulbesuch nach “qualifiziertem Auslandsaufenthalt” – § 25 Abs. 9

Der Nachweis über den fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (darunter fällt nicht ein Schulbesuch im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache) wird durch eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Zeugnis zu erbringen sein. Ein – auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem – erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.

Der mindestens 5-monatige Schulbesuch muss in jenem Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll. Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluss des Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch (in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, dass der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als “erfolgreicher Schulbesuch in Österreich” gilt; Leistungsfeststellungen, die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen (auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung). Ein im Anschluss an einen fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (§ 25 Abs. 9) fortgesetzter Schulbesuch in einer österreichischen Schule (z.B. im 2. Semester) bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG). Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere Schulstufe auf, weil der fünfmonatige “ausländische Schulbesuch” als erfolgreicher Schulbesuch gilt.

Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, dass der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45); eine Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist nicht geboten.

Umfasst der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z.B. Schuljahr 1995/96 erfolgreicher Abschluss der 6. Klasse AHS; 1996/97 Auslandsaufenthalt), so ist für den Besuch der 8. Klasse AHS § 25 Abs. 9 ebenfalls heranzuziehen; dieser Schüler ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die 8. Klasse zu besuchen. Für den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen, wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres umfasst. Für den Fall eines Antrags auf Schul- bzw. Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen Schule abzustellen.

Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, dass diese möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sind.